nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 7 BGebG — Sachliche Gebührenfreiheit

Bundesgebührengesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gebühren werden nicht erhoben

- 1. für mündliche, einfache schriftliche oder elektronische Auskünfte,

- 2. für einfache Auskünfte aus Registern und Dateien,

- 3. für einfache elektronische Kopien,

- 4. in Gnadensachen,

- 5. bei Dienstaufsichtsbeschwerden,

- 6. für Maßnahmen der Rechts- und Fachaufsicht gegenüber bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

- 7. im Rahmen eines bestehenden oder früheren Dienst- oder Amtsverhältnisses,

- 8. im Rahmen einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,

- 9. für Entscheidungen im Rahmen der Bewilligung von Geldleistungen sowie für in diesem Zusammenhang erforderliche Abwicklungsmaßnahmen und Durchführungskontrollen,

- 10. für Entscheidungen über Stundung, Erlass oder Erstattung von Gebühren,

- 11. für Sachen im Gemeingebrauch, soweit in Gesetzen des Bundes nichts anderes bestimmt ist.

---

Zitiervorschlag: § 7 BGebG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/7

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
