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§ 5 BGebG — Gebührengläubiger

Bundesgebührengesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gebührengläubiger ist

1.
der Rechtsträger der Behörde, die die individuell zurechenbare öffentliche Leistung erbringt, oder
2.
der Beliehene, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung von diesem erbracht wird.