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# § 11 BGVPLTErG — Vertreterversammlung

Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die am 31. Dezember 2015 amtierenden Mitglieder der Vertreterversammlungen der Unfallkasse Post und Telekom und der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft werden Mitglieder der Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation. Das Gleiche gilt für die am 31. Dezember 2015 amtierenden stellvertretenden Mitglieder der in Satz 1 genannten Vertreterversammlungen.

(2) Die Vertreterversammlung tritt spätestens am 31. Januar 2016 erstmals zusammen. Für die erste Sitzung der Vertreterversammlung gelten die §§ 73 und 74 der Wahlordnung für die Sozialversicherung entsprechend mit der Maßgabe, dass die oder der Vorsitzende des Vorstandes der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft die Aufgaben der oder des Vorsitzenden des Wahlausschusses wahrnimmt.

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Zitiervorschlag: § 11 BGVPLTErG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BGVPLTErG/11

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