§ 10 BGVPLTErG — Übergangsregelungen zu den Selbstverwaltungsorganen

Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bis zum Ablauf der am 1. Januar 2016 laufenden Wahlperiode richten sich die Bildung und das Verfahren der Selbstverwaltungsorgane der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation nach den §§ 11 und 12. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.