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# § 4 BGVPLTAufgDV — Laufende Finanzierung der übertragenen Aufgaben

Verordnung über die Durchführung übertragener Aufgaben durch die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit erhebt die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation für die übertragenen Aufgaben auf der Grundlage ihres Haushaltsplans und der zu erwartenden Ausgaben Vorschüsse, deren Höhe sie für die einzelnen Mitgliedsunternehmen näher bestimmt, und zwar getrennt nach den folgenden Aufgabenbereichen:

- 1. Unfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsgesetz einschließlich Prävention,

- 2. Sachschadensersatz nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes und

- 3. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Dritten nach § 76 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes.

(2) Die Vorschüsse sind jeweils monatlich im Voraus zum 15. des Vormonats fällig, beginnend mit dem 15. März 2016. Die Vorschüsse sind bis zur Neufestsetzung in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen.

(3) Nach Ablauf des Haushaltsjahres und der Vorlage der Jahresrechnung werden die Vorschüsse abgerechnet. Überschüsse sind an die jeweiligen Mitgliedsunternehmen abzuführen, Minderbeträge müssen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Abrechnung vom Mitgliedsunternehmen ausgeglichen werden.

(4) Nach Vorlage des neuen Haushaltsplans, der Abrechnung der Ausgaben für das vergangene Haushaltsjahr und der Jahresrechnung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation werden die Vorschüsse unternehmensbezogen neu festgesetzt.

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Zitiervorschlag: § 4 BGVPLTAufgDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BGVPLTAufgDV/4

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