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§ 2 BGVGebV — Gebühren und Auslagen

BG Verkehr-Gebührenverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(2) Auslagen werden nach Maßgabe des § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 8 des Verwaltungskostengesetzes gesondert erhoben, soweit sie nicht in die Gebühren einbezogen wurden.