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§ 1 BGVGebV — Anwendungsbereich

BG Verkehr-Gebührenverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (Berufsgenossenschaft) erhebt für die Durchführung von Amtshandlungen und individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen auf den Gebieten der Schiffssicherheit, der Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und der Besetzung der Schiffe Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.

(2) Verpflichtungen zur Zahlung von Entgelt für Tätigkeiten einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nach Anlage 2 Abschnitt B Nummer 3.1 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 2 § 11 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung werden durch diese Verordnung nicht berührt.