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§ 3 BGSVVermG — Klärung der Eigentumsverhältnisse, Mitwirkungspflichten der Überleitungsanstalt Sozialversicherung

Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Überleitungsanstalt Sozialversicherung hat bei den Grundstücken und Gebäuden, bei denen nicht auszuschließen ist, daß sie zum Gesamthandsvermögen oder zum Vermögen des Gesundheitswesens Wismut nach § 1 Abs. 2 gehören, eine Klärung der Eigentumsverhältnisse herbeizuführen.