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§ 14 BGSVVermG — Nachfolge

Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet

Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Befugnisse und bei deren Auflösung noch nicht erledigte Aufgaben der Überleitungsanstalt Sozialversicherung und deren Geschäftsführers gehen auf den Präsidenten des Bundesamtes für Soziale Sicherung über.