Befugnisse und bei deren Auflösung noch nicht erledigte Aufgaben der Überleitungsanstalt Sozialversicherung und deren Geschäftsführers gehen auf den Präsidenten des Bundesamtes für Soziale Sicherung über.
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Befugnisse und bei deren Auflösung noch nicht erledigte Aufgaben der Überleitungsanstalt Sozialversicherung und deren Geschäftsführers gehen auf den Präsidenten des Bundesamtes für Soziale Sicherung über.