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# § 11 BGG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Aufgabenübertragung, Rechtsstellung

Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landesregierung soll eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Belange der Menschen mit Behinderung (§ 12) bestellen. Das Amt endet, außer im Fall der Entlassung, mit dem Zusammentreten eines neuen Landtags. Bis zur Berufung einer neuen Beauftragten oder eines neuen Beauftragten nimmt die bisherige Beauftragte oder der bisherige Beauftragte die Aufgaben weiterhin kommissarisch wahr. Eine erneute Übertragung ist zulässig. Einem Verlangen der oder des Beauftragten auf vorzeitige Beendigung der Aufgabenübertragung ist stattzugeben.

(2) Das Land hat die für die Erfüllung der Aufgabe notwendige Personal- und Sachausstattung nach Maßgabe des Haushalts zur Verfügung zu stellen.

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Zitiervorschlag: § 11 BGG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BGG%20NRW/11

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