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# § 10e BGG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Verordnungsermächtigung

Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das für den Bereich der Politik für und mit Menschen mit Behinderungen federführend zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den übrigen Ressorts durch Rechtsverordnung zu regeln:

1. die barrierefreie Gestaltung der Informationstechnik im Sinne des § 10, die dabei anzuwendenden Standards und den Zeitpunkt, ab dem diese Standards verbindlich anzuwenden sind,

2. die Arten und Bereiche sowie entsprechende Ausnahmen amtlicher Informationen, die barrierefrei zu gestalten sind,

3. die konkreten Anforderungen an die Erklärung zur Barrierefreiheit sowie das elektronische Kontaktformular nach § 10b,

4. die konkrete Ausgestaltung der Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit nach § 10c,

5. die Einzelheiten zur Ausgestaltung der Überwachungsstelle und des Überwachungsverfahrens nach § 10c,

6. die Einrichtung der Ombudsstelle und die Einzelheiten zur Ausgestaltung des Ombudsverfahrens nach § 10d sowie

7. die Fristen zur Umsetzung der Anforderungen aus §§ 10a bis 10d.

Abschnitt 3

Wahrung der Belange

von Menschen mit Behinderung

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Zitiervorschlag: § 10e BGG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BGG%20NRW/10e

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