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Art 229 § 66 BGBEG — Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Stand: 15.12.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem 15. Dezember 2023 entstanden ist, ist § 310 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.