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# § 7 BGB — Wohnsitz; Begründung und Aufhebung

Bürgerliches Gesetzbuch  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 15.08.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz.

(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.

(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.

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Zitiervorschlag: § 7 BGB

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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