nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 65 BGB — Namenszusatz

Bürgerliches Gesetzbuch

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein".