§ 479g BGB — Abweichende Vereinbarungen

Bürgerliches Gesetzbuch

Stand: 23.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann sich der Hersteller oder der nach § 479f Verpflichtete nicht berufen. Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.