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# § 479f BGB — Hersteller mit Sitz außerhalb der Europäischen Union

Bürgerliches Gesetzbuch  
Stand: 23.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Hat der gemäß § 479b Absatz 1 zur Reparatur verpflichtete Hersteller seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union, so treffen seinen Beauftragten in der Europäischen Union die Pflichten des Herstellers nach diesem Untertitel. Hat der Hersteller in der Europäischen Union keinen Beauftragten, so treffen den Importeur der betreffenden Ware diese Pflichten. Gibt es keinen Importeur, so treffen den Vertreiber der betreffenden Ware die Pflichten des Herstellers nach diesem Untertitel.

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Zitiervorschlag: § 479f BGB

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 23.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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