§ 334 BGB — Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten

Bürgerliches Gesetzbuch

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.