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§ 312l BGB — Abweichende Vereinbarungen und Beweislast

Bürgerliches Gesetzbuch

Historische Fassung: Stand 28.05.2022 bis 01.07.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(2) Der Unternehmer trägt gegenüber dem Verbraucher die Beweislast für die Erfüllung der in diesem Untertitel geregelten Informationspflichten.