§ 1987 BGB — Vergütung des Nachlassverwalters

Bürgerliches Gesetzbuch

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Nachlassverwalter kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen.