# § 1914 BGB — Pflegschaft für gesammeltes Vermögen

Bürgerliches Gesetzbuch  
Außer Kraft: § 1914 ist seit 01.01.2023 nicht mehr im BGB enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

Ist durch öffentliche Sammlung Vermögen für einen vorübergehenden Zweck zusammengebracht worden, so kann zum Zwecke der Verwaltung und Verwendung des Vermögens ein Pfleger bestellt werden, wenn die zu der Verwaltung und Verwendung berufenen Personen weggefallen sind.

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Zitiervorschlag: § 1914 BGB

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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