nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1890 BGB — Vermögensherausgabe und Rechnungslegung

Bürgerliches Gesetzbuch

Außer Kraft: § 1890 ist seit 01.01.2023 nicht mehr im BGB enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

Der Vormund hat nach der Beendigung seines Amts dem Mündel das verwaltete Vermögen herauszugeben und über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen. Soweit er dem Familiengericht Rechnung gelegt hat, genügt die Bezugnahme auf diese Rechnung.