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§ 1595 BGB — Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung

Bürgerliches Gesetzbuch

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.04.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.

(2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.

(3) Für die Zustimmung gilt § 1594 Abs. 3 und 4 entsprechend.