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# § 3 BG-V — Errichtung und Betrieb von Anlagen

Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung  
Außer Kraft: § 3 ist seit 29.10.2024 nicht mehr im BG-V enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 26.10.2022.

(1) Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen nach § 1 Absatz 2 bedarf es über die Ausnahmen von § 41 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen hinaus keiner Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, wenn die zugeordneten Rohrleitungen der Vorschrift des § 21 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen entsprechen und die Anlagenteile

- 1. doppelwandig sind und über ein Leckanzeigesystem gemäß § 2 Absatz 17 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen verfügen oder

- 2. einwandig sind und in Rückhalteeinrichtungen gemäß § 18 Absatz 3 oder 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen errichtet worden sind.

Die nach Satz 1 verwendeten Anlagenteile müssen über entsprechende bauordnungsrechtliche Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise gemäß § 63 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes verfügen. Die Nachweise hat der Betreiber im Rahmen der Prüfung vor Inbetriebnahme vorzulegen.

(2) Die Pflicht des Betreibers zur Prüfung vor Inbetriebnahme gemäß § 46 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und § 47 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bleibt von den Regelungen des Absatzes 1 unberührt.

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Zitiervorschlag: § 3 BG-V

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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