# § 2 BG-V — Maßgaben für die Anwendung von § 40 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung  
Außer Kraft: § 2 ist seit 29.10.2024 nicht mehr im BG-V enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 26.10.2022.

Bei Anlagen nach § 1 Absatz 2 entfällt die Anzeigepflicht nach § 40 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Durch den Betreiber sind die Angaben zu den Anlagen im Prüfbericht nach § 47 Absatz 3 dem Sachverständigen nach § 2 Absatz 33 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bei den Prüfungen nach § 3 Absatz 2 und § 5 Absatz 2 dieser Verordnung für die Aufnahme in den Prüfbericht mitzuteilen.

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Zitiervorschlag: § 2 BG-V

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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