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# § 6 BFinHSHuaG

Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an die Länder Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Freie Hansestadt Bremen sowie Freie und Hansestadt Hamburg  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Länder übersenden dem Bund innerhalb von fünf Monaten nach Abschluß des Haushaltsjahrs einen Bericht über die Durchführung und den Stand der Maßnahmen. Sie berichten weiter über die Höhe der bewilligten, der an sie ausgezahlten und der verausgabten Bundesmittel sowie der verausgabten Landesmittel.

(2) Die Länder berichten auch über den jeweiligen Abschluß einer Maßnahme. Der Bericht muß einen zahlenmäßigen Nachweis und eine Sachdarstellung enthalten.

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Zitiervorschlag: § 6 BFinHSHuaG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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