§ 2 BFinHBRuaG

Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an die Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen sowie Schleswig-Holstein für Seehäfen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Finanzhilfen des Bundes betragen 90 vom Hundert der förderungsfähigen Ausgaben.

(2) Von einem Land in einem Jahr nicht abgerufene Bundesmittel können in den Folgejahren bei Bedarf abgerufen werden.