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# § 1 BFV (Brandenburg) — Antragsverfahren

Bildungsfreistellungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Anträge auf Anerkennung von Veranstaltungen gemäß § 32 Absatz 1 des Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetzes sind von den durchführenden Einrichtungen, ihren Trägern, Organisationen oder den Trägern der außerschulischen Jugendarbeit (Veranstalter) spätestens zehn Wochen vor Beginn der Veranstaltung über das vom für Bildung zuständigen Ministerium vorgegebene Online -Antragsportal einzureichen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Antragsfrist unterschritten werden, wenn die Veranstaltung ein aktuelles politisches Thema zum Gegenstand hat. Eine rückwirkende Anerkennung ist ausgeschlossen.

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Zitiervorschlag: § 1 BFV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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