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# Anlage BFStrSonGebV — (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

Bundesfernstraßen-Sondernutzungsgebühren-Verordnung  
Stand: 11.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 1597 - 1599)

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		Gebühr in Euro
Nr.	Art der Sondernutzung	jährlich	sonstige
1	Zufahrten und Zugänge		
1.1	Zu bebauten oder in der Bebauung befindlichen, für Wohnzwecke bestimmten Grundstücken, je Wohneinheit	25 bis 150	
1.2	Zu sonstigen nicht gewerblich genutzten oder zu land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken	gebührenfrei
1.3	Zu gewerblich genutzten Grundstücken, z. B. Industriewerken, Einkaufszentren, Tankstellen, Kiesgruben, Steinbrüchen, Gaststätten, Lager-, Camping- und Ausstellungsplätzen	50 bis 5 000	
2	Kreuzungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann		
2.1	Leitungen der öffentlichen Versorgung (über- oder unterirdisch) für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser und Abwasser, jeweils mit den Hausanschlüssen	gebührenfrei
2.2	Sonstige Leitungen im öffentlichen Interesse wie Mineralölleitungen, Bahnstromleitungen, militärische Betriebsstoffleitungen	gebührenfrei
2.3	Andere Leitungen		
2.3.1	Gewerbliche Leitungen wie Brunnenleitungen zu einem Gewerbebetrieb sowie Baustellenleitungen und sonstige Betriebsleitungen je nach Durchmesser und wirtschaftlichem Vorteil des Leitungseigentümers		
2.3.1.1	Bis zu 1 Jahr		20 bis 500 einmalig
2.3.1.2	Längerdauernd	90 bis 1 000	
2.3.2	Nichtgewerbliche Leitungen wie private Wasserleitungen	gebührenfrei
2.4	Schienenbahnen und Seilbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen	gebührenfrei
2.5	Schienenbahnen und Seilbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme der Anschlussbahnen und der diesen gleichgestellten Bahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes		
2.5.1	Höhengleich		
2.5.1.1	Bis zu 1 Jahr		20 bis 1 000 einmalig
2.5.1.2	Längerdauernd	70 bis 1 000	
2.5.2	Höhenfrei		
2.5.2.1	Bis zu 1 Jahr		20 bis 500 einmalig
2.5.2.2	Längerdauernd	45 bis 500	
2.6	Förderbänder und ähnliches einschließlich Masten, Schächte und dergleichen		
2.6.1	Bis zu 1 Jahr		20 bis 100 einmalig
2.6.2	Längerdauernd	50 bis 300	
2.7	Über- oder Unterführungen privater Wege		
2.7.1	Bis zu 1 Jahr		20 bis 500 einmalig
2.7.2	Längerdauernd	40 bis 500	
3	Längsverlegungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann		
3.1	Leitungen der öffentlichen Versorgung (über- oder unterirdisch) für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser und Abwasser, jeweils mit den Hausanschlüssen	gebührenfrei
3.2	Sonstige Leitungen im öffentlichen Interesse wie Mineralölleitungen, Bahnstromleitungen, militärische Betriebsstoffleitungen	gebührenfrei
3.3	Andere Leitungen je angefangene 100 m		
3.3.1	Gewerbliche Leitungen wie Brunnenleitungen zu einem Gewerbebetrieb sowie Baustellenleitungen und sonstige Betriebsleitungen je nach Durchmesser und wirtschaftlichem Vorteil des Leitungseigentümers		
3.3.1.1	Bis zu 1 Jahr		20 bis 45 monatlich
3.3.1.2	Längerdauernd	50 bis 500	
3.3.2	Nichtgewerbliche Leitungen wie private Wasserleitungen	gebührenfrei
3.4	Gleise		
3.4.1	Schienenbahnen des öffentlichen Verkehrs	gebührenfrei
3.4.2	Schienenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen mit Ausnahme der Anschlussbahnen und der diesen gleichgestellten Bahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes je angefangene 100 m	50 bis 1 000	
3.5	O-Busleitungen einschließlich Masten	gebührenfrei
3.6	Anlagen der Straßenbeleuchtung einschließlich Masten	gebührenfrei
4	Bauliche Anlagen (einschließlich Werbeanlagen, Pfosten, Masten u. ä.) soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann		
4.1	Schilder einschließlich Masten und Pfosten		
4.1.1	Allgemein eingeführte Hinweisschilder z. B. auf Gottesdienste, Unfall- und Kfz-Hilfsdienste (Sammelhinweisschilder), Messen, Ausstellungen, sportliche Veranstaltungen, Werbung für öffentliche Wahlen und Baustellenschilder	gebührenfrei
4.1.2	Hinweisschilder auf gewerbliche Betriebe z. B. Gaststätten, Fabriken, Auslieferungslager		25 bis 200 einmalig
4.1.3	Werbeanlagen z. B. Werbeschilder, Litfasssäulen, Fahnen einschließlich Masten, Pfosten, Transparente		
4.1.3.1	Bis zu 1 Jahr		25 bis 500 einmalig
4.1.3.2	Längerdauernd	50 bis 500	
4.2	Fahrkarten- und Auskunftsschalter, Fahrkarten- und Wechselautomaten sowie Wartehallen und Informationsstände ohne Verkaufsbetrieb außer Fahrkartenverkauf, Verkaufsstände für gemeinnützige Zwecke	gebührenfrei
4.3	Wartehallen mit Verkaufsbetrieb, Kioske, Imbissstände, sonstige Verkaufsstände je m² in Anspruch genommener Straßenfläche		
4.3.1	Bis zu 1 Jahr		20 bis 200 einmalig
4.3.2	Längerdauernd	40 bis 200	
4.4	Automaten, mit Ausnahme der Fahrkartenautomaten der Straßenbahnen und Linienbusse	40 bis 500	
4.5	Verladestellen, Anlagen zur Holzbringung, Waagen, Abstellflächen	50 bis 500	
4.6	Baustelleneinrichtungen z. B. Gerüste, Bauzäune, Baracken, Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Hilfseinrichtungen, Lagerplätze je m² in Anspruch genommener Straßenfläche		2 bis 10 wöchentlich (mindestens 20)
5	Sonstige Benutzung der Straßenfläche, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann		
5.1	Vorübergehendes Aufstellen von Maschinen, Geräten, Containern, Fahrzeugen (soweit nicht gemeingebräuchlich) einschließlich Hilfseinrichtungen (z. B. Kabel), Lagerung von Material		10 bis 175 wöchentlich
5.2	Gewerbliche Veranstaltungen z. B. Schaustellungseinrichtungen, fahrbare Geschäftsbetriebe, Straßenhandel ohne bauliche Anlagen, Märkte, Verkaufs- und Bewirtschaftungsplätze, Lagerplätze, je m² in Anspruch genommener Straßenfläche		
5.2.1	Bis zu 1 Jahr		1 bis 20 wöchentlich (mindestens 20)
5.2.2	Längerdauernd	2 bis 50 (mindestens 85)	
5.3	Sondernutzungen im Zusammenhang mit Filmaufnahmen		20 bis 400 täglich
5.4	Sonstige Sondernutzungen, die in den vorstehenden Tarifnummern nicht erfasst sind		
5.4.1	Bis zu 1 Jahr		5 bis 500 einmalig
5.4.2	Längerdauernd	50 bis 1 000	
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Zitiervorschlag: Anlage BFStrSonGebV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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