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# § 5 BFStrSonGebV — Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit der Gebühren

Bundesfernstraßen-Sondernutzungsgebühren-Verordnung  
Stand: 11.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Beginn der Sondernutzung. Ist der Zeitpunkt des Beginns der Sondernutzung nicht feststellbar, entsteht die Gebührenschuld

- 1. mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,

- 2. in den Fällen des § 8 Absatz 6 und des § 8a Absatz 2 des Bundesfernstraßengesetzes mit der Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung oder

- 3. bei unerlaubter Sondernutzung mit dem Beginn des Jahres, in dem die Nutzung erstmals nachgewiesen werden kann.

(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen Kalenderjahres fällig.

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Zitiervorschlag: § 5 BFStrSonGebV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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