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# § 10 BFStrSonGebV — Übergangsregelung

Bundesfernstraßen-Sondernutzungsgebühren-Verordnung  
Stand: 11.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf Sondernutzungen, für die eine Erlaubnis oder Genehmigung vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden ist, ist für die Fortsetzung der Sondernutzung eine Gebühr nach Maßgabe dieser Verordnung mit Inkrafttreten dieser Verordnung zu entrichten.

(2) Auf vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Sondernutzungen, für die keine Erlaubnis oder Genehmigung erteilt worden ist, gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach anderen Vorschriften festgesetzte, wiederkehrende Gebühren können im Hinblick auf die Fortsetzung der Sondernutzung entsprechend den Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis angepasst werden. Dies gilt nicht, wenn die Gebühr vor Erlass dieser Verordnung im Sinne des § 9 abgelöst worden ist.

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Zitiervorschlag: § 10 BFStrSonGebV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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