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§ 1 BFStrSonGebV — Sondernutzungsgebühren

Bundesfernstraßen-Sondernutzungsgebühren-Verordnung

Stand: 11.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben, soweit dem Bund die Verwaltung dieser Straßen zusteht.