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# § 5 BFStrMG — Nachweispflicht des Mautschuldners

Bundesfernstraßenmautgesetz  
Stand: 03.12.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Mautschuldner hat auf Verlangen des Betreibers nach § 4 Absatz 3 Satz 1, eines Anbieters nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes oder des Bundesamtes für Logistik und Mobilität, die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nachzuweisen. Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Nachweisführung zu regeln. Im Falle des nicht ordnungsgemäßen Nachweises der technisch zulässigen Gesamtmasse des Kraftfahrzeuges oder der Fahrzeugkombination wird der Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je nach Anzahl der Achsen nach dem Höchstsatz in Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe c oder d berechnet. Im Falle des nicht ordnungsgemäßen Nachweises der Schadstoffklasse des Fahrzeuges wird der Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten nach dem Höchstsatz in Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe a Kategorie F berechnet. Im Falle des nicht ordnungsgemäßen Nachweises der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse des Fahrzeugs wird der Mautteilsatz für die Kosten für verkehrsbedingte Kohlenstoffdioxid-Emissionen nach Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse 1 in Anlage 1 Nummer 4 berechnet.

(2) Besteht zwischen dem Mautschuldner und dem Betreiber nach § 4 Absatz 3 Satz 1 oder einem Anbieter nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes Uneinigkeit über die für die Mauthöhe maßgeblichen Merkmale des Kraftfahrzeugs oder der Fahrzeugkombination, hat das Bundesamt für Logistik und Mobilität diese auf Antrag festzustellen.

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Zitiervorschlag: § 5 BFStrMG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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