# § 2 BFStrMG — Mautschuldner

Bundesfernstraßenmautgesetz  
Stand: 01.01.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mautschuldner ist die Person,

- 1. die Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs ist,

- 2. die über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt,

- 3. die Führer des Motorfahrzeugs ist,

- 4. auf die das Motorfahrzeug zugelassen ist oder

- 5. der das Kennzeichen des Motorfahrzeugs zugeteilt ist.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Benutzung einer mautpflichtigen Straße begonnen wird. Mehrere Mautschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Mautgläubiger ist der Bund.

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Zitiervorschlag: § 2 BFStrMG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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