nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 4 BFSV (Brandenburg) — Aufnahmevoraussetzungen

Berufsfachschulverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In den Bildungsgang kann aufgenommen werden, wer mindestens die Fachoberschulreife oder einen gleichwertigen Abschluß nachweist und über die gesundheitliche Eignung gemäß § 32 in Verbindung mit den §§ 37 und 39 des Jugendarbeitsschutzgesetzes verfügt.