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# § 37 BFSV (Brandenburg) — Prüfungsausschuss

Berufsfachschulverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Dem Prüfungsausschuss gehören an:

das den Vorsitz führende zuständige Mitglied des für die prüfende Einrichtung zuständigen staatlichen Schulamtes,

ein Mitglied der Schulleitung der prüfenden Einrichtung und

die Lehrkräfte, die in den zu prüfenden Fächern die Befugnis zur Erteilung des Unterrichts besitzen.

Das gemäß Nummer 1 benannte Mitglied kann den Vorsitz auf das gemäß Nummer 2 benannte Mitglied übertragen. Die Vorschriften des § 24 Abs. 3 bis 8 sind entsprechend anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 37 BFSV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BFSV/37

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