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# § 35 BFSV (Brandenburg) — Zweck der Prüfung, Beratung

Berufsfachschulverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Abschluß eines Bildungsganges zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach Landesrecht kann auch nachträglich durch eine Prüfung erworben werden. Die Prüfung kann jedoch nicht eher abgelegt werden, als es bei regulärem Schulbesuch möglich gewesen wäre. Grundsätzlich finden Nichtschülerprüfungen nur in Bildungsgängen statt, die in öffentlich getragenen Schulen oder in Ersatzschulen eingerichtet sind.

(2) Das für die Nichtschülerprüfung im Bildungsgang zuständige staatliche Schulamt informiert die Bewerberin oder den Bewerber über die Regelungen dieser Prüfung, insbesondere über die Zulassungsvoraussetzungen und die Prüfungsanforderungen.

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Zitiervorschlag: § 35 BFSV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BFSV/35

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