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# § 31 BFSV (Brandenburg) — Abschlußkonferenz

Berufsfachschulverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach Abschluß der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuß das Prüfungsergebnis fest und trägt die Gesamtnote für die Abschlußprüfung in die Prüfungsliste ein. Findet nach der Komplexprüfung eine mündliche Prüfung statt, soll das Ergebnis der mündlichen Prüfung im Zweifelsfall ausschlaggebend für die Gesamtnote sein. Die Gesamtnote für die Abschlußprüfung kann jedoch gegenüber der Note der Komplexprüfung nur um höchstens eine Note verbessert oder verschlechtert werden.

(2) Den Bildungsgang hat erfolgreich abgeschlossen, wer in der Abschlußprüfung nach Absatz 1 mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat. Eine bestandene Abschlußprüfung kann nicht wiederholt werden.

(3) Das Prüfungsergebnis ist den Prüflingen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

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Zitiervorschlag: § 31 BFSV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BFSV/31

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