nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 28 BFSV (Brandenburg) — Bewertung der Komplexprüfung

Berufsfachschulverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfungsleistungen werden in einer Note zusammengefasst. Dies gilt auch, wenn die Prüfung aus zwei Komplexaufgaben besteht. Die Bewertung erfolgt durch die Lehrkräfte, die den planmäßigen Unterricht im zweiten Schulhalbjahr in dem jeweiligen Unterrichtsfach erteilt haben. Bewertungsvorschläge für Teilaufgaben der Komplexprüfung werden von den Fachlehrkräften vorbereitet, die fachlich für die Teilaufgaben verantwortlich sind.

(2) Über die Gesamtnote entscheidet die Prüfungskommission mit der Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Prüfungsvorsitzenden.

---

Zitiervorschlag: § 28 BFSV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BFSV/28

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
