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# § 21 BFSV (Brandenburg) — Durchführung des Praktikums

Berufsfachschulverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Praxisstellen sollen den Schülerinnen und Schülern nicht nur Einblick in ihre Aufgaben und Gelegenheit zur eigenen Betätigung geben, sondern darüber hinaus auch mit den dabei zu beachtenden fachlichen Arbeitsprinzipien und Vorschriften bekanntmachen.

(2) Den Schülerinnen und Schülern sollen überschaubare, klar umrissene Aufgaben aus der betrieblichen Praxis übertragen werden. Der Ausbildungszweck muß stets die Art der Beschäftigung bestimmen. Eigene Wünsche der Schülerinnen und Schüler nach Beschäftigung in bestimmten Sachgebieten sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(3) Für die Anleitung und laufende Beratung der Schülerinnen und Schüler werden vom Träger der Praxisstelle geeignete Fachkräfte als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter bestimmt.

(4) Die Schülerinnen und Schüler haben während des Praktikums Berichtsblätter gemäß Anlage 4 zu führen. Die Berichtsblätter sind der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter vorzulegen, von diesen gegenzuzeichnen und dem Oberstufenzentrum einzureichen.

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Zitiervorschlag: § 21 BFSV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BFSV/21

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