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# § 17 BFSV (Brandenburg) — Ziel und Dauer des Praktikums

Berufsfachschulverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Praktikum wird den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit gegeben, ihre Kenntnisse praktisch anzuwenden und berufliche Aufgaben in berufsbezogenen Arbeitsstätten kennenzulernen.

(2) Das Praktikum dauert mindestens vier und höchstens zehn Wochen. Soll das Praktikum mehr als vier Wochen in zwei Schuljahren umfassen, so sind diese Praktikumszeiten in den Schulferien zu realisieren. Entsprechend den Erfordernissen des Bildungsganges kann es sowohl als geschlossener Block als auch verteilt realisiert werden.

(3) Das Praktikum setzt bei nicht zu vertretenden Fehlzeiten einen Teilnahmeumfang von mindestens der Hälfte der jeweils festgelegten Praktikumsdauer voraus. Kann wegen nicht zu vertretender Gründe an dem Praktikum nicht oder nur zu weniger als der Hälfte der Praktikumsdauer teilgenommen werden, kann auf Beschluss der Klassenkonferenz das Praktikum nach dem zeitlichen Ende des Bildungsgangs in angemessener Frist und in eigener Verantwortung nachgeholt werden. Für den Erwerb des Abschlusszeugnisses ist das Praktikum entsprechend den §§ 21 und 22 durchzuführen und nachzuweisen.

(4) Auf Vorschlag der Abteilungskonferenz bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter geeignete Lehrkräfte mit Aufgaben der Begleitung der Schülerinnen und Schüler jeweils einer Klasse im Praktikum (Praxisberaterinnen oder Praxisberater). Dies betrifft insbesondere

die Herstellung eines engen Kontaktes zu den Praxisstellen,

die Abstimmung der Aufgaben aus der betrieblichen Praxis und

grundsätzlich den Besuch jeder Schülerin und jedes Schülers am Ort des Praktikums.

Für die Tätigkeit der Praxisberaterinnen oder Praxisberater erhält das Oberstufenzentrum Anrechnungsstunden gemäß den Verwaltungsvorschriften zu Anrechnungsstunden der Lehrkräfte. Die Inanspruchnahme der Anrechnungsstunden soll grundsätzlich während der Praktikumszeiten erfolgen.

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Zitiervorschlag: § 17 BFSV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BFSV/17

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