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# § 15 BFSV (Brandenburg) — Wiederholung

Berufsfachschulverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Jahrgangsstufe 11 kann einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.

(2) Wer nicht zur Abschlußprüfung zugelassen wurde oder die Abschlußprüfung nicht bestanden hat, kann das zweite Schuljahr wiederholen. Erfolgt nach der Wiederholung erneut keine Zulassung zur Abschlußprüfung, wird das Schulverhältnis beendet.

(3) Eine Wiederholung kann nur dann erfolgen, wenn auch im folgenden Schuljahr der zu wiederholende Bildungsgang eingerichtet ist.

(4) Wer gemäß Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 die Schule verläßt, kann keinen Antrag auf Aufnahme in einen anderen Bildungsgang zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach Landesrecht stellen. In diesen Fällen sind die eingereichten Unterlagen gemäß § 5 Abs. 1 den Schülerinnen und Schülern unverzüglich zurückzugeben, wenn kein anderer Bildungsgang im Oberstufenzentrum besucht wird.

(5) Über Ausnahmen zu den Absätzen 1, 2 und 4 entscheidet das für Schule zuständige Ministerium.

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Zitiervorschlag: § 15 BFSV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BFSV/15

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