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# § 13 BFSV (Brandenburg) — Versetzung

Berufsfachschulverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Versetzung erfolgt bei ausreichenden Leistungen in allen Fächern oder höchstens einer mangelhaften Leistung. Die Leistungen im Fach Sport sind nicht einzubeziehen.

(2) Eine mangelhafte Leistung in einem weiteren Fach kann durch gute Leistungen in mindestens einem anderen Fach oder durch befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern ausgeglichen werden. Eine ungenügende Leistung kann nicht ausgeglichen werden.

(3) Die Klassenkonferenz entscheidet gemäß § 88 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes zwei Wochen vor dem letzten Schultag des Schuljahres über die Versetzung aufgrund der im Schuljahr erzielten Leistungen unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung. Sie kann Ausnahmen von den Bestimmungen gemäß Absatz 1 und 2 zulassen, wenn zu erwarten ist, daß die Schülerin oder der Schüler am Unterricht der nächsthöheren Jahrgangsstufe erfolgreich teilnehmen kann. Die Gründe für eine Nichtversetzung sind schriftlich festzuhalten.

(4) Wird eine Versetzungsgefährdung deutlich, so sind die betreffenden Schülerinnen oder Schüler, bei Nichtvolljährigen auch die Eltern, schriftlich zu unterrichten. Diese Mitteilung hat spätestens acht Wochen vor dem Versetzungstermin zu erfolgen. Erfolgt im Ausnahmefall keine Unterrichtung, ergibt sich daraus kein Anspruch auf Versetzung.

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Zitiervorschlag: § 13 BFSV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BFSV/13

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