# § 27 BFSSozV (Brandenburg) — Prüfungsniederschriften

Berufsfachschulverordnung Soziales  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Beratungen und über alle Prüfungsvorgänge sind Niederschriften zu fertigen.

(2) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist von den aufsichtführenden Lehrkräften anzufertigen und zu unterzeichnen. Sie enthält

die Zeit und Dauer der Prüfung und

die Namen der aufsichtführenden Lehrkräfte.

Verlassen Prüflinge den Raum, so sind deren Namen und Vornamen sowie die Abwesenheitszeit zu vermerken.

(3) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung enthält

die Namen der Mitglieder des Fachausschusses,

die Aufgaben und Besonderheiten des Prüfungsablaufs,

die Leistungen des Prüflings,

das Abstimmungsergebnis über die Note,

die Gesamtnote und

die Zeit und Dauer der Prüfung.

Eine Beurteilung mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ ist im Einzelnen zu begründen. Die Niederschrift ist von der protokollführenden Lehrkraft und von der oder dem Vorsitzenden des prüfenden Ausschusses zu unterschreiben. Die Aufgaben und die Notizen, die der Prüfling bei der Prüfungsvorbereitung angefertigt und bei der Prüfung benutzt hat, sind der Niederschrift beizufügen.

(4) Alle Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre in der Schule aufzubewahren.

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Zitiervorschlag: § 27 BFSSozV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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