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# § 24 BFSSozV (Brandenburg) — Vornoten

Berufsfachschulverordnung Soziales  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vornoten in allen Fächern und Lernfeldern werden von der im jeweiligen Fach unterrichtenden Lehrkraft auf der Grundlage der Leistungen während der gesamten Ausbildung festgelegt. Die Vornote wird ohne Dezimalstelle aus dem arithmetischen Mittel aller erbrachten Leistungen und unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung gebildet. In dem in der Anlage im berufsbezogenen Lernbereich bezeichneten Lernfeld Nummer 6 „Handeln im beruflichen Kontext“ geht der Leistungsnachweis gemäß § 19 zu 50 Prozent in die Vornote ein.

(2) Die Festlegung der Vornoten in allen Fächern und Lernfeldern erfolgt in der Regel zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung und wird am folgenden Schultag den Prüflingen, bei Nichtvolljährigen deren Eltern, schriftlich mitgeteilt.

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Zitiervorschlag: § 24 BFSSozV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BFSSozV/24

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