# § 20 BFSSozV (Brandenburg) — Bewertung der beruflichen Handlungskompetenz

Berufsfachschulverordnung Soziales  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bewertung der beruflichen Handlungskompetenz erfolgt durch eine Note, die sich aus dem arithmetischen Mittel der Bewertung der Facharbeit, der praktischen Tätigkeit und der Präsentation ergibt.

(2) Die berufliche Handlungskompetenz wurde erfolgreich nachgewiesen, wenn die Note für die praktische Tätigkeit und die Gesamtnote gemäß Absatz 1 mindestens „ausreichend“ lauten.

(3) Wird der Nachweis gemäß Absatz 2 nicht erbracht, ist eine einmalige Wiederholung des Verfahrens zum Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz bis zum Beginn der schriftlichen Prüfungen möglich. Dabei kann auf das erneute Erstellen einer Facharbeit verzichtet werden, wenn diese mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurde.

(4) Bei nicht erfolgreichem Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz ist ein sofortiger Wechsel in das erste Ausbildungsjahr auf Antrag der Schülerin oder des Schülers, bei Nichtvolljährigen durch die Eltern, an die Schulleiterin oder den Schulleiter möglich. § 11 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 20 BFSSozV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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