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# § 13 BFSSozV (Brandenburg) — Ziel der praktischen Ausbildung

Berufsfachschulverordnung Soziales  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der praktischen Ausbildung werden die Schülerinnen und Schüler mit der Arbeit in den berufsbezogenen Einrichtungen in den sozialpädagogischen und heilerziehungspflegerischen Tätigkeitsfeldern vertraut gemacht und lernen ihre theoretischen Kenntnisse praktisch anzuwenden. In den praktischen Ausbildungsabschnitten sollen die Schülerinnen und Schüler die konkreten Arbeitsbedingungen ihrer Ausbildungsstätte umfassend kennen lernen und die für die Tätigkeiten in dieser Ausbildungsstätte grundlegenden beruflichen Fähigkeiten erwerben.

(2) In der praktischen Ausbildung erhalten die Schülerinnen und Schüler nicht nur Einblick in die Aufgaben der Einrichtungen, sondern auch Gelegenheit zur eigenen Arbeit unter fachkundiger Anleitung.

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Zitiervorschlag: § 13 BFSSozV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BFSSozV/13

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