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# § 11 BFSSozV (Brandenburg) — Wiederholung, Unterbrechung

Berufsfachschulverordnung Soziales  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Maximal eine Jahrgangsstufe kann einmal während der Gesamtausbildung wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.

(2) Wer nicht zur Prüfung zugelassen wurde oder die Prüfung nicht bestanden hat, kann das letzte Schuljahr wiederholen, sofern er nicht bereits ein Schuljahr gemäß Absatz 1 wiederholt hat. Erfolgt nach der Wiederholung erneut keine Zulassung zur Prüfung, wird das Schulverhältnis beendet.

(3) Eine Wiederholung kann nur erfolgen, wenn auch im folgenden Schuljahr der zu wiederholende Bildungsgang an diesem oder einem anderen Oberstufenzentrum eingerichtet ist.

(4) Wer gemäß den Absätzen 1 oder 2 die Schule verlässt, erhält die eingereichten Unterlagen unverzüglich zurück, wenn kein anderer Bildungsgang im Oberstufenzentrum besucht wird.

(5) Über Ausnahmen zu den Regelungen gemäß Absatz 1 entscheidet das zuständige Schulamt auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters.

(6) Die Ausbildung kann aus wichtigem Grund auf Antrag der Schülerin oder des Schülers an die Schulleiterin oder den Schulleiter des Oberstufenzentrums unterbrochen werden. Wer die Ausbildung länger als zwei Jahre unterbrochen hat, kann zur Fortsetzung der Ausbildung nur zugelassen werden, wenn in einer Überprüfung durch das Oberstufenzentrum die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden. Form und Umfang der Überprüfung setzt die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter fest.

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Zitiervorschlag: § 11 BFSSozV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BFSSozV/11

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