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# § 69 BFSO (Bayern) — Allgemeines

Berufsfachschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als andere Bewerberinnen und Bewerber können zur Abschlussprüfung an einer von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe Bewerberinnen und Bewerber, die keiner Berufsfachschule angehören oder an der besuchten Berufsfachschule die Abschlussprüfung nicht ablegen können, zugelassen werden.

(2) Es gelten die §§ 30 bis 37 und 59 bis 68, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

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Zitiervorschlag: § 69 BFSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/69

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