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§ 68 BFSO (Bayern) — Nachholung der Abschlussprüfung

Berufsfachschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Schülerinnen und Schüler der Ausbildungsrichtung Fremdsprachenkorrespondentinnen und Fremdsprachenkorrespondenten mit zwei Ersten Fremdsprachen, welche die Prüfung in nur einer Ersten Fremdsprache bestanden haben, erhalten einen Nachtermin für die Prüfung in der Zweiten Fremdsprache. § 36 bleibt unberührt.