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# § 61 BFSO (Bayern) — Mündliche Prüfung in der Ausbildungsrichtung Fremdsprachenkorrespondentinnen und Fremdsprachenkorrespondenten

Berufsfachschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die mündliche Prüfung in der Ersten Fremdsprache wird in folgenden Fächern abgelegt:

1. Kommunikation und Organisation;

2. Interkulturelle Kommunikation und Kulturraumstudien;

3. Wirtschaft oder Technik – je nach gewähltem Fachgebiet.

Die Prüfungen nach Satz 1 werden als Einzel- oder Gruppenprüfung mit mindestens zwei Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchgeführt. Sie werden von zwei Lehrkräften abgenommen. Die Prüfungszeit beträgt 10 Minuten je Prüfling und Prüfung.

(2) Die mündliche Prüfung in der Zweiten Fremdsprache erstreckt sich auf die Inhalte der Fächer Allgemeine Sprachgrundlagen und mündliche Sprachpraxis sowie Geschäftskommunikation. Sie wird als Gruppenprüfung mit mindestens zwei Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchgeführt. Die Prüfungszeit beträgt 10 Minuten je Prüfungsteilnehmerin und Prüfungsteilnehmer.

(3) Soweit Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung verpflichtet sind, ist ihnen dies unverzüglich, spätestens einen Kalendertag vor Beginn der mündlichen Prüfung, bekannt zu geben.

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Zitiervorschlag: § 61 BFSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/61

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